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Friday, September 03, 2010

    

Westerland, 26. IV. 07

Axel Junker

25980 Westerland/Sylt

 

 

BfArM

Herrn Prof. Dr. med. Dr. h. c. Reinhard Kurth

Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3

53175 Bonn

 

 

 

BtM-Nr.: 4506624

 

 

 

Sehr geehrter Prof. Dr. Kurth,

fristgemäß übersende ich Ihnen die weiteren erforderlichen Unterlagen zur Komplettierung meines Antrags auf Genehmigung einer (regulierten) Vergabe bzw. der Versorgung durch Selbstanbau von Cannabis Sativa zu medizinischen Zwecken im Sinne einer weiterhin ärztlich beaufsichtigten Eigentherapie gegen die bereits hinreichend erwähnten Krankheitssymptome.

Ich weise daraufhin, dass ich in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung meines Falles in Form einer Ferndiagnose ihrer klinischen Abteilung ablehne.

 

 

Bezüglich der Sicherungsmaßnahmen gegen Entwendung der Medikation im Falle einer positiven Antragsbescheidung informiere ich darüber, dass ich gewillt bin, die erforderliche Menge an Heilmittel für Außenstehende unzugänglich unter Verschluss zu nehmen.

Hinsichtlich einer möglicherweise noch aufzustellenden Auflage aus Kombination der Aspekte „Sachkunde“ und „Sicherheit“ bitte ich wahlweise

 

 

a)      um Übersendung der erforderlichen Unterlagen zum Nachweis meiner hinreichenden Sachkunde über Cannabis und/oder

 

 

b)      um eine wöchentlich bis zu monatliche Abgabe des erfragten Medikamentes durch den Apotheker meines Vertrauens

 

 

 Hans-Georg Hops

Insel-Apotheke

25980 Westerland

 

Die Zustimmung Herrn Hops für die Lagerung und jeweilige Ausgabe der notwendigen Dosis liegt vor und kann fernmündlich – 04651/7xxx - erfragt werden.

 

 

Zur Kenntnisnahme übersende ich Ihnen in der Anlage die aktualisierten Atteste und

Stellungnahmen der mich behandelnden Ärzte Dr. med. Blanck und Dr. med. Brückner, Westerland.

 

Der Weiteren lege ich Ihnen in der Anlage die gutachterlichen Stellungnahmen* in gleicher Angelegenheit aus straf- verwaltungs- und sozialrechtlicher Sicht von Herrn

 

Prof. Dr. Jur. Lorenz Böllinger,

Fachbereich 06 Rechtswissenschaften,

Universität Bremen

 

und von dem Leiter der Zentralstelle zur Bekämpfung der Betäubungskriminalität bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Herrn Oberstaatsanwalt

 

Dr. Harald Hans Körner

ZfB

Zeil 42

60313 Frankfurt/a.M

 

sowie das Gutachten über die Wirksamkeit von Cannabis bei vorliegender Hepatitis C, Hepatitis B, Opiatabhängigkeit und Schmerzzuständen von

 

Dr. Franjo Grotenhermen

ACM

Rückerstraße 4

53819 Neunkirchen

                                                

     vor.

      

 

 

 

Abschließend ist aus privater – aber auch aus Sicht einer Unzahl weiterer potentieller Cannabismedikationsempfänger – meinem Antrag noch folgendes hinzuzufügen:

 

 

Nachdem

 

  1. die Vereinten Nation, UN, im kommenden Jahr Cannabis Sativa in eine minder gefährliche Anlage umstufen will,

 

  1. die Weltgesundheitsbehörde, WHO, klinische Forschung und ärztliche Anwendung  der Pflanzen-Inhaltsstoffe befürwortet,

 

 

  1. die Vergabe von Cannabis in Kanada, Oregon, Kalifornien, Holland und anderen Ländern und Staaten (künftig auch Italien und Spanien) unproblematisch verläuft,

 

 

  1. es in den Niederlanden seit 5 Jahren ein staatlich beaufsichtigtes „Bureau voor Medicinale Cannabis“ mit Vorbildfunktion gibt,

 

  1. ein von einer renommierten Zeitschrift (The Lancet) erhobener „Schädlichkeits-Index“ dem Cannabis erheblich minder gefährliche Eigenschaften als Nikotin und Alkohol unter dem Gesichtspunkt der körperlichen, sozialen und abhängig machenden Auswirkungen auf den Konsumenten attestiert,

 

 

  1. die höchsten deutschen Gerichte und die ausgewiesenen Strafrechts-, BtM- und Cannabis - Experten Prof. Böllinger,  Dr. Körner und Dr. Grotenhermen dem Wirkstoff Cannabis/Dronabinol den Vorrang einer regulierten Vergabe im Sinne einer Substitution für Patienten mit eindeutiger Indikation einräumen und darüber hinaus die Ergebnisse der Kleiber/Kovar Studie aus 1999 nicht totgeschwiegen werden können,

 

  1. der Wirkstoffgehalt von nachgewiesen therapeutisch erfolgreichem Cannabis des europaweiten Medizinalhanf-Monopolisten BEDROCAN, Holland, bei 18 - respektive bei 13 - % THC liegt, während die im (illegalen) Handel normalerweise erhältlichen Sorten nicht selten mit Pilz-, Bakterien- oder gar Blei-Anhaftungen verseucht sind und ebenso wie die Varietäten im Selbstanbau einen durchschnittlichen Gehalt von nicht mehr als 10 % THC aufweisen,

 

 

  1. Ärzte und Wissenschaftler - verursacht durch aufwändige Antragsverfahren, restriktive Bescheidungsnegierungen und akute Mangelkompetenz seitens des BfArM - gehindert werden, im Sinne Hunderttausender – wenn nicht gar Millionen – Patienten tätig zu werden, indem sie vermittels der medizinisch wirksamen Anteile des billigen und  nachwachsenden Rohstoffes Hanf Schmerzen und Leiden lindern könnten,

 

 

  1. der Unterzeichner in einem bisher 10 Jahre währenden Selbstversuch seiner Eigentherapie mit Cannabis gegen die Symptome seiner Hepatitis C, der vormals schwersten Opiatabhängigkeitsformen und wegen permanenter Schmerzen durch einen Bandscheibenvorfall (Zustand nach OP) nicht nur subjektiv – sondern auch ärztlich bestätigt – Linderung und Lebensqualitätsverbesserung erzielen konnte, ist

 

 

  1. eine negative Bescheidung seites des BfArM einzig aus Gründen von Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Unterzeichners bereits durch die Ergebnisse des inzwischen 23 Jahre andauernden Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr im Rahmen des Substitutionsprogramms, durch sein positives Arbeitszeugnis und durch die erstellte Sozialprognose der suchttherapeutischen Begleitung widerlegt. 

 

 

                                                                                  Mit freundlichem Gruß

 

 

 

                                                                                 ........................................

 

 

 * Böllinger und Körner-Statement auf www.selbsthilfenetzwerk-cannabis-medizin.de

    

Westerland, 26. IV. 07

Axel Junker

25980 Westerland/Sylt

 

 

BfArM

Herrn Prof. Dr. med. Dr. h. c. Reinhard Kurth

Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3

53175 Bonn

 

 

 

BtM-Nr.: 4506624

 

 

 

Sehr geehrter Prof. Dr. Kurth,

fristgemäß übersende ich Ihnen die weiteren erforderlichen Unterlagen zur Komplettierung meines Antrags auf Genehmigung einer (regulierten) Vergabe bzw. der Versorgung durch Selbstanbau von Cannabis Sativa zu medizinischen Zwecken im Sinne einer weiterhin ärztlich beaufsichtigten Eigentherapie gegen die bereits hinreichend erwähnten Krankheitssymptome.

Ich weise daraufhin, dass ich in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung meines Falles in Form einer Ferndiagnose ihrer klinischen Abteilung ablehne.

 

 

Bezüglich der Sicherungsmaßnahmen gegen Entwendung der Medikation im Falle einer positiven Antragsbescheidung informiere ich darüber, dass ich gewillt bin, die erforderliche Menge an Heilmittel für Außenstehende unzugänglich unter Verschluss zu nehmen.

Hinsichtlich einer möglicherweise noch aufzustellenden Auflage aus Kombination der Aspekte „Sachkunde“ und „Sicherheit“ bitte ich wahlweise

 

 

a)      um Übersendung der erforderlichen Unterlagen zum Nachweis meiner hinreichenden Sachkunde über Cannabis und/oder

 

 

b)      um eine wöchentlich bis zu monatliche Abgabe des erfragten Medikamentes durch den Apotheker meines Vertrauens

 

 

 Hans-Georg Hops

Insel-Apotheke

25980 Westerland

 

Die Zustimmung Herrn Hops für die Lagerung und jeweilige Ausgabe der notwendigen Dosis liegt vor und kann fernmündlich – 04651/7xxx - erfragt werden.

 

 

Zur Kenntnisnahme übersende ich Ihnen in der Anlage die aktualisierten Atteste und

Stellungnahmen der mich behandelnden Ärzte Dr. med. Blanck und Dr. med. Brückner, Westerland.

 

Der Weiteren lege ich Ihnen in der Anlage die gutachterlichen Stellungnahmen* in gleicher Angelegenheit aus straf- verwaltungs- und sozialrechtlicher Sicht von Herrn

 

Prof. Dr. Jur. Lorenz Böllinger,

Fachbereich 06 Rechtswissenschaften,

Universität Bremen

 

und von dem Leiter der Zentralstelle zur Bekämpfung der Betäubungskriminalität bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Herrn Oberstaatsanwalt

 

Dr. Harald Hans Körner

ZfB

Zeil 42

60313 Frankfurt/a.M

 

sowie das Gutachten über die Wirksamkeit von Cannabis bei vorliegender Hepatitis C, Hepatitis B, Opiatabhängigkeit und Schmerzzuständen von

 

Dr. Franjo Grotenhermen

ACM

Rückerstraße 4

53819 Neunkirchen

                                                

     vor.

      

 

 

 

Abschließend ist aus privater – aber auch aus Sicht einer Unzahl weiterer potentieller Cannabismedikationsempfänger – meinem Antrag noch folgendes hinzuzufügen:

 

 

Nachdem

 

  1. die Vereinten Nation, UN, im kommenden Jahr Cannabis Sativa in eine minder gefährliche Anlage umstufen will,

 

  1. die Weltgesundheitsbehörde, WHO, klinische Forschung und ärztliche Anwendung  der Pflanzen-Inhaltsstoffe befürwortet,

 

 

  1. die Vergabe von Cannabis in Kanada, Oregon, Kalifornien, Holland und anderen Ländern und Staaten (künftig auch Italien und Spanien) unproblematisch verläuft,

 

 

  1. es in den Niederlanden seit 5 Jahren ein staatlich beaufsichtigtes „Bureau voor Medicinale Cannabis“ mit Vorbildfunktion gibt,

 

  1. ein von einer renommierten Zeitschrift (The Lancet) erhobener „Schädlichkeits-Index“ dem Cannabis erheblich minder gefährliche Eigenschaften als Nikotin und Alkohol unter dem Gesichtspunkt der körperlichen, sozialen und abhängig machenden Auswirkungen auf den Konsumenten attestiert,

 

 

  1. die höchsten deutschen Gerichte und die ausgewiesenen Strafrechts-, BtM- und Cannabis - Experten Prof. Böllinger,  Dr. Körner und Dr. Grotenhermen dem Wirkstoff Cannabis/Dronabinol den Vorrang einer regulierten Vergabe im Sinne einer Substitution für Patienten mit eindeutiger Indikation einräumen und darüber hinaus die Ergebnisse der Kleiber/Kovar Studie aus 1999 nicht totgeschwiegen werden können,

 

  1. der Wirkstoffgehalt von nachgewiesen therapeutisch erfolgreichem Cannabis des europaweiten Medizinalhanf-Monopolisten BEDROCAN, Holland, bei 18 - respektive bei 13 - % THC liegt, während die im (illegalen) Handel normalerweise erhältlichen Sorten nicht selten mit Pilz-, Bakterien- oder gar Blei-Anhaftungen verseucht sind und ebenso wie die Varietäten im Selbstanbau einen durchschnittlichen Gehalt von nicht mehr als 10 % THC aufweisen,

 

 

  1. Ärzte und Wissenschaftler - verursacht durch aufwändige Antragsverfahren, restriktive Bescheidungsnegierungen und akute Mangelkompetenz seitens des BfArM - gehindert werden, im Sinne Hunderttausender – wenn nicht gar Millionen – Patienten tätig zu werden, indem sie vermittels der medizinisch wirksamen Anteile des billigen und  nachwachsenden Rohstoffes Hanf Schmerzen und Leiden lindern könnten,

 

 

  1. der Unterzeichner in einem bisher 10 Jahre währenden Selbstversuch seiner Eigentherapie mit Cannabis gegen die Symptome seiner Hepatitis C, der vormals schwersten Opiatabhängigkeitsformen und wegen permanenter Schmerzen durch einen Bandscheibenvorfall (Zustand nach OP) nicht nur subjektiv – sondern auch ärztlich bestätigt – Linderung und Lebensqualitätsverbesserung erzielen konnte, ist

 

 

  1. eine negative Bescheidung seites des BfArM einzig aus Gründen von Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Unterzeichners bereits durch die Ergebnisse des inzwischen 23 Jahre andauernden Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr im Rahmen des Substitutionsprogramms, durch sein positives Arbeitszeugnis und durch die erstellte Sozialprognose der suchttherapeutischen Begleitung widerlegt. 

 

 

                                                                                  Mit freundlichem Gruß

 

 

 

                                                                                 ........................................

 

 

 * Böllinger und Körner-Statement auf www.selbsthilfenetzwerk-cannabis-medizin.de

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