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Sunday, February 05, 2012

 

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BfArM - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Grundsätzlich gestattet es der deutsche Gesetzgeber (das deutsche Volk) Cannabis, wird auch als Betäubungsmittel bezeichnet, herzustellen. Jedoch nur mit Erlaubnis. Dies ist im §3 BtMG geregelt. Die BfArM kann zu wissenschaftlichen Zwecken oder anderer im öffentlichen Interesse liegender Zwecke, eine Erlaubnis erteilen.

Dass der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken, insbesondere zur Selbstmedikation von schwer kranken Menschen, im öffentlichen Interesse liegen kann - und nach Antrag im Einzelfall geprüft werden muss - begründete der Bundesverfassungsgerichtshof in einem Beschluss aus dem Jahr 2000. Schön und gut denk man sich jetzt. Grundsätzliches Verbot, aber Ausnahmen im Einzelfall.

Die BfArM ist die zuständige Behörde die solche Anträge zu prüfen, ablehnen oder genehmigen hat. Im Oktober 2006 waren auf ihrer Webseite 3 Links mit dem Stichwort Cannabis zu finden. Davon eine Pressemitteilung aus dem Jahr 2000. Da haben sie offensichtlich etwas verschreckt auf das Urteil vom BVG reagiert und eine Presseaussendung verfasst, die besagt sie hätten schon Ausnahmegenehmigungen für wissenschaftliche Zwecke erteilt. Der zweite Link aus dem Jahr 2006 führt auf eine Tabelle die wiederum auf die Aussendung aus dem Jahr 2000 zeigt. Schlußendlich der 3 Link führt zu §3 BtMG Forumularen. Allerdings nur zu "wissenschaftlichen Zwecke". Für den Antrag auf Anbau zu "im öffentlichen Interesse liegender Zwecke" §3 BtmG (2) ist nichts auf der Webseite zu finden. Hier der Link: BfArM Cannabis

Bemerkenswert. Da passt vielleicht ein Urteil vom Bundesverwaltungsgerichtshof vom 19. Mai 2005 gut ins Bild. Der Leitsatz des unter der Aktenzahl VG 7 K 1979/01 hat der 3. Senat unter Prof. Dr. Driehaus entschieden, dass ein §3 BtMG (2) Antrag, nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, eine Behandlung mit Cannabis (hier Multipler Sklerose), liege nicht im öffentlichen Interesse.

Leitsatz:
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Behandlung einer Multiple-Sklerose-Erkrankung beim Antragsteller kann nicht nach § 3 Abs. 2 BtMG mit der Begründung abgelehnt werden, eine solche Behandlung liege nicht im öffentlichen Interesse.

Weiters veröffentlichen wir hier ein Mail von Dr. Schinkel von der Bundesopiumstelle(BfArM) an Herrn Stolz vom 31.7.2006. Dr. Schinkel bestätigt:

"haben wir in der Vergangenheit diesbezügliche Anträge aus grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt, ohne den Patienten durch die Formulierung langer Mängelschreiben Hoffnung auf eine Erlaubnis zu machen".

Das Mail finden sie hier: Schinkel Mail Stolz.

Hier ein sehr guter ZDF Bericht des Magazins Frontal 21, welcher sich um die Probleme von Cannabis Patienten dreht "Haschisch als Medikament":

Frontal 21: Haschisch als Medikament

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